Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Fotografin (Eva Giritzer/sprachbild) durchgeführten Aufträge,  Angebote, Lieferungen und Leistungen.
1.2 Die AGB gelten als vereinbart mit einer verbindlichen Buchung der Fotografin bzw. des Angebots der Fotografin an den Kunden.
1.3 Eine Buchung der Fotografin für Hochzeiten ist erst verbindlich wenn 40% des Gesamtbetrages auf das angegebene Konto überwiesen wurden.
Ab diesem Zeitpunkt wandelt sich die Reservierung der Fotografin in eine verbindliche Buchung um. 

1.4 Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung, auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Fotografin.
1.5 Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.

 

2. Urheberrechtliche Bestimmungen: 
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Sie unterliegen dem alleinigen Urheberrecht von Eva Giritzer/sprachbild. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung(Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © Eva Giritzer / sprachbild; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, der Fotografin bekannten Vertragszweck erforderlich sind.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5 Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, DVD´s…) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.

3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung: 
3.1 Digitale Fotografie:  Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft  nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von der Fotografin hergestellten Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

3.4 Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

4. Stil / Bildsprache
Der angewandte fotografische Stil, sowie die persönliche Bildsprache liegt im alleinigen künstlerischen Ermessen von Eva Giritzer / sprachbild. Die Kunden erklären sich mit dem persönlichen Stil von Eva Giritzer / sprachbild einverstanden.

5. Beeinträchtigung durch Dritte
Eva Giritzer / sprachbild wird von ihren Kunden exklusiv als professionelle Fotografin für Hochzeiten, Firmenshootings und andere Veranstaltungen gebucht. Solange sie in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt wird sind Amateurfotos gestattet. Die Fotografin haften nicht für überbelichtete Fotos, die durch das Blitzlicht oder die Beleuchtung anderer Foto- oder Videokameras beeinträchtigt wurden. Ebenso wird keine Haftung übernommen für wichtige Momente (z.B.: Ringübergabe), die durch die Behinderung von fotografierenden Gästen nicht festgehalten werden konnten.

 

6. Kennzeichnung:

6.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
6.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

7. Nebenpflichten: 
7.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B.Modelle)  oder abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der

Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).

7.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

7.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

 

8. Verlust und Beschädigung: 
8.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet die Fotografin - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und das ihrer Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
8.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

 

9. Vorzeitige Auflösung:
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiter verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

 

10. Leistung und Gewährleistung:
10.1 Die Fotografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
10.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
10.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
10.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

10.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
10.7 Allfällige Nutzungsbewilligungen der Fotografin umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

11. Honorar: 
11.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Honorar nach ihrer jeweils gültigen Preisliste, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
Für Hochzeiten gilt der auf dem Vorvertrag angegebene Paketpreis. Gesonderte Leistungen (zB.: Stundenaufstockung, längere Anfahrtsstrecke) werden separat verrechnet.

11.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
11.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch die Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
11.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

11.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
11.6 Nimmt der Vertragspartner (Hochzeitspaare) von der Durchführung des erteilten Auftrages, aus welchen Gründen immer Abstand, steht der Fotografin die Anzahlung zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Auf eine Rückzahlung der Anzahlung besteht kein Rechtsanspruch des Kunden. Der Auftrag zwischen Eva Giritzer / sprachbild und dem Brautpaar gilt mit der schriftlichen Auftragserteilung durch die Kunden. Der Vertrag kommt mit Eingang der Anzahlung (40 % der gewählten Paket - Summe) auf dem Konto von Mag. Eva Giritzer für beide Vertragspartner rechtsgültig zustande. Ist es der Fotografin möglich für den abgesagten Termin ein anderes Hochzeitsshooting zu vereinbaren, wird die Anzahlung zurückerstattet.

 

12. Lizenzhonorar: 
12.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
12.2. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der

Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche

nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung

steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens

(§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der

Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

13. Zahlung: 
13.1 Bei Hochzeitsbuchungen ist eine Anzahlung in der Höhe von 40% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich 
etwas anderes vereinbart ist, sind Honorare, sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung der Fotografin vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter

Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
13.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

13.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche- Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.

13.4. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.

13.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

 

14. Datenschutz:
Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:

1.     Zweck der Datenverarbeitung:
Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.

2.     Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.

3.     Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.

4.     Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.

5.     Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:
Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
– zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten

– die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
– vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
– unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen
– Datenübertragbarkeit zu verlangen
– die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und
– bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben

6.     Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Fotografen wenden.

15. Genehmigung für Fotoaufnahmen bei Hochzeiten und Veranstaltungen

Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Kunden die Genehmigung für Fotoaufnahmen durch Eva Giritzer / sprachbild von der Kirche bzw. vom Veranstaltungsort, sowie der anwesenden Personen einzuholen.  

16. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen: 
Die Fotografin ist - sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht - berechtigt von ihr hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB. 
Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.

 

17. Vorzeitige Auflösung:
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiter verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen ausdem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

 

18. Schlussbestimmungen: 
18.1 Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
18.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen die Fotografin richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Fotografin verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
18.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellten Fotos, Bildbände, Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Fotografie, Film, Video, etc.).

 

 Stand Mai 2018

 

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Mag. Eva Giritzer / sprachbild
Spielfeld 2, 4209 Engerwitzdorf
Tel:  +43 6604702286 E-Mail: eva.giritzer@sprachbild.at

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Stand Mai 2018.